Bodenwert

Der Bodenwert ist ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§16 ImmoWertV). Neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden (§16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Diese Werte können allerdings nicht unmittelbar in die eigene Wertermittlung übernommen werden, sondern müssen durch verschiedene Anpassungen vergleichbar gemacht werden (z.B durch Umrechnungskoeffizienten gemäß Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses). Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein nicht bebautes Grundstück (die Bebauung wird herausgerechnet – kein „gedämpfter Bodenwert“).